Allgemeine Geschäftsbedingungen

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Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

§ 1 Vertragsgegenstand:
1. Gegenstand des Vertrags ist die in der Auftragserteilung / Auftragsbestätigung spezifisch dargelegte Inspektionsdurchführung.

2. Als Grund für die Beauftragung des Sachverständigen gilt ausschließlich der im Auftrag genannte Verwendungszweck. Der Auftraggeber ist verpflichtet dem Sachverständigen genaue Angaben über den Verwendungszweck zu machen. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten nur dann, wenn der Sachverständige diese ausdrücklich und schriftlich anerkennt

§ 2 Rechte und Pflichten

1. Der Auftrag zur Durchführung einer Inspektion gleich welchen Umfanges wird vom Sachverständigen nach bestem Wissen und Gewissen durchgeführt. Der Sachverständige kann einen bestimmten Erfolg, insbesondere ein vom Auftraggeber gewünschtes Ergebnis, nur im Rahmen objektiver und unparteiischer Anwendung seiner Sachkunde gewährleisten.

§ 3 Mitwirkungspflicht des Auftraggebers

Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle für den Sachverständigen notwendigen, sowie gewünschten Unterlagen rechtzeitig und unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Er hat den Sachverständigen bei seiner Arbeit zu unterstützen und ihm den Zugang zum Begutachtungsobjekt zu ermöglichen.

§ 4 Unterauftragnehmer / Hilfskräfte

Der Sachverständige ist verpflichtet, die Inspektion mit eigenem Personal durchzuführen. Sofern es für die Durchführung des Auftrags notwendig ist, kann der Sachverständige nach eigenem Ermessen Unterauftragnehmer / Hilfskräfte heranziehen.

§ 5 Terminvereinbarung

1. Der Sachverständige erstattet den Bericht innerhalb der mit dem Auftraggeber vereinbarten Frist. Fristen für die Erstattung des Berichtes gelten nur dann als verbindlich vereinbart, wenn sie dem Auftraggeber schriftlich bestätigt wurden.

2. Die Frist zur Ablieferung beginnt ggf. mit der Übergabe sämtlicher für die Erstellung des Gutachtens benötigter Unterlagen und der Erteilung etwaig erforderlicher Auskünfte (vgl. § 3).

3. Ansonsten hat der Sachverständige den Bericht in einer für ihn zumutbaren Zeit zu erstellen. Terminabsprachen gelten nur dann, sofern sie schriftlich dem Auftraggeber zugesichert worden sind.

§ 6 Schweigepflicht

Der Sachverständige ist im Rahmen seiner gutachterlichen Tätigkeit dazu verpflichtet, die ihm anvertrauten persönlichen und geschäftlichen Geheimnisse nicht an Dritte weiterzugeben. Auch über nicht offenkundige Tatsachen hat er Verschwiegenheit zu wahren.

§ 7 Urheberrecht

1. Soweit an den Leistungen des Sachverständigen Urheberrechte entstehen, verbleiben diese in jedem Falle beim Sachverständigen und sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. Insoweit darf der Auftraggeber das im Rahmen des Auftrages gefertigte Gutachten mit allen Aufstellungen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur für den Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Vervielfältigung und Veröffentlichung eines Berichtes sind dem Auftraggeber insofern, jedoch nur als Ganzes, ohne Rücksprache erlaubt.

2. Eine darüber hinausgehende Weitergabe des Gutachtens an Dritte, eine andere Art der Verwendung oder eine Textänderung oder –kürzung sowie eine Veröffentlichung des Gutachtens bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Sachverständigen.

§ 8 Auskunftspflicht

Der Auftraggeber hat das Recht vom Sachverständigen Auskünfte darüber zu verlangen, ob die Inspektion termingerecht fertig gestellt werden kann, ob zu den anfänglich vereinbarten Auslagen weitere Mittel des Auftraggebers erforderlich sind sowie über den neuesten Stand der Inspektion.

§ 9 Vergütung des Sachverständigen

1. Grundlage für die Vergütung des Sachverständigen sind die einschlägigen Bestimmungen des BGB, die entsprechende Bestimmung in diesen AGB, sowie die getroffenen Vereinbarungen des Inspektionsvertrages.

2. Der Sachverständige kann Vorauszahlungen für die von ihm geforderten Leistungen und Aufwendungen verlangen. Der Sachverständige ist berechtigt, erst nach Eingang der Vorauszahlung tätig zu werden.

3. Der Sachverständige hat einen Anspruch darauf, die ihm entstande­nen Aufwendungen, die für die Erstellung des Gutachtens notwendig sind, dem Auftraggeber in Rechnung zu stellen.

4. Die volle Gebühr wird mit Überreichung des Berichtes an den Auftraggeber oder einer von ihm benannten Person fällig. Bereits bezahlte Vorauszahlungen sind in Abzug zu bringen.

5. Die Kostenrechnung des Sachverständigen kann entweder nach dem Objektwert fest vereinbart werden oder richtet sich nach denen in diesen AGB aufgeführten Stunden- ­und Verrechnungssätze jeweils nach dem Zeitaufwand. Sätze werden in der jeweiligen Auftragsbestätigung festgelegt.

6. Die Leistungen des Sachverständigen sowie Auslagen, die der Sachver­ständige in Rechnung stellt, unterliegen der derzeit gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

§ 10 Zahlungen

1. Der Rechnungsbetrag wird mit dem Datum der Rechnungsstellung oder mit Übergabe des Gutachtens fällig. Der Rechnungsbetrag ist grundsätzlich innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu bezahlen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung der Gutachterrechnung hat der Auftraggeber für den Schaden einzustehen, der dem Sachverständigen durch diesen Verzug entstanden ist. Des Weiteren ist der Sachverständige befugt, die gesetzlichen Verzugszinsen (§288 BGB) zu verlangen.

§ 11 Haftung

1. Der Sachverständige haftet in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Im Übrigen haftet der Sachverständige nur nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Anspruch auf Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung des Sachverständigen ist auch in Fällen grober Fahrlässigkeit auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, wenn keiner der in Satz 2 dieses Absatzes genannten Ausnahmefälle vorliegt.

2. Die Haftung für Schäden durch die Leistung an Rechtsgütern des Auftraggebers, z.B. Schäden an anderen Sachen, ist jedoch ganz ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit gehaftet wird.

3. Die Regelungen der vorstehenden Absätze erstrecken sich auf Schadenersatz neben der Leistung und Schadenersatz statt der Leistung, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen. Die Haftung für Verzug bestimmt sich jedoch nach § 12, die Haftung für Unmöglichkeit nach § 13.

4. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch im Falle der telephonischen Beauftragung.

§ 12 Verzug

Der Sachverständige haftet bei Verzögerung der Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Sachverständigen oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Sachverständigen ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Sachverständigen wegen Verzögerung der Leistung für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 100 % und für den Schadensersatz statt der Leistung auf insgesamt 100 % der vereinbarten Vergütung des Sachverständigen begrenzt; weitergehende Ansprüche des Auftraggebers sind – auch nach Ablauf einer dem Sachverständigen etwa gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten nicht bei Haftung wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Die vorstehenden Regelungen gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

§ 13 Unmöglichkeit

Der Sachverständige haftet bei Unmöglichkeit der Lieferung/Leistung in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit des Sachverständigen oder eines Vertreters oder Erfüllungsgehilfen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Die Haftung des Sachverständigen ist in Fällen grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Außerhalb der Fälle des Satzes 1 wird die Haftung des Sachverständigen wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf insgesamt 100 % der vereinbarten Vergütung des Sachverständigen begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Die vorstehenden Beschränkungen gelten nicht, soweit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Das Recht des Auftraggebers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 14 Verjährung

1. Die Verjährungsfrist für Ansprüche und Rechte wegen Mängeln des Gutachtens – gleich aus welchem Rechtsgrund – beträgt ein Jahr. Dies gilt jedoch nicht in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1 BGB (Rechtsmängel bei unbeweglichen Sachen), § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke, Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch des Unternehmers) oder § 634 a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke oder Werk, dessen Erfolg in der Erbringung von Planungs- oder Überwachungsleistungen hierfür besteht). Die im vorstehenden Satz 2 genannten Fristen unterliegen einer Verjährungsfrist von drei Jahren.

2. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 gelten auch für sämtliche Schadensersatzansprüche gegen den Sachverständigen, die mit dem Mangel im Zusammenhang stehen – unabhängig von der Rechtsgrundlage des Anspruchs. Soweit Schadensersatzansprüche jeder Art gegen den Sachverständigen bestehen, die mit einem Mangel nicht im Zusammenhang stehen, gilt für sie die Verjährungsfrist des Abs. 1 Satz 1.

3. Die Verjährungsfristen nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten mit folgender Maßgabe:

a) Die Verjährungsfristen gelten generell nicht im Falle des Vorsatzes oder bei arglistigem Verschweigen eines Mangels oder soweit der Sachverständige eine Garantie für die Beschaffenheit des Gutachtens übernommen hat.

b) Die Verjährungsfristen gelten für Schadensersatzansprüche zudem nicht in den Fällen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Freiheit, bei Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz, bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

(4) Die Verjährungsfrist beginnt bei allen Ansprüchen mit der Ablieferung des Gutachtens.

(5) Soweit nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, bleiben die gesetzlichen Bestimmungen über den Verjährungsbeginn, die Ablaufhemmung, die Hemmung und den Neubeginn von Fristen unberührt.

(6) Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

§ 15 Kündigung

1. Eine Kündigung des Gutachterauftrags ist nur aus wichtigem Grund möglich. Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

2. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt, wenn der Sachverständige in grober Weise gegen die ihm nach der Sachverständigenordnung obliegenden Verpflichtungen verstößt.

3. Als wichtiger Kündigungsgrund gilt unter anderem, wenn der Auftragge­ber seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkommt oder dem Sachverständigen keinen Zugang verschafft. Des Weiteren gilt als wichtiger Kündigungs-Grund, wenn der Auftraggeber den Sachverständigen in seiner Arbeit behindert.

§ 16 Erfüllungsort/Gerichtsstand

Ort der Erfüllung ist die Büroadresse des Sachverständigen. Alleiniger Gerichtsstand ist bei allen aus dem Vertragsverhältnis sich ergebenden Streitigkeiten der Geschäftssitz des Sachverständigen.

§ 17 Schlussbestimmungen

1. Falls eine Bestimmung dieses Vertrages aufgrund gesetzlicher Regelungen nichtig ist, wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmung dieses Vertrages nicht berührt. Unwirksame Bestimmungen können durch solche ersetzt werden, die dem gewollten Zweck am näch­sten kommen und gesetzlich zulässig sind. Die Vertragsparteien verpflichten sich zur Annahme einer solchen Ersatzbestimmung.

2. Änderungen oder Nebenabreden zu diesem Vertrag haben schriftlich zu erfolgen.

3. Diese Bedingungen gelten auch für alle künftigen Aufträge zwischen den Vertragsparteien,